Satzung

Satzung des TURNERBUND Wülfrath 1891 e.V. vom 11.04.2011

§ 1 Name, Sitz und Zweck

Der TURNERBUND WÜLFRATH 1891 e.V. ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Mettmann eingetragen. Er hat seinen Sitz in Wülfrath. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er bezweckt die Pflege und Förderung des Sports in seiner den ganzen Menschen erfassenden Vielseitigkeit, vor allem innerhalb der Jugend.

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Mitgliedschaft

Jeder, der diese Satzung anerkennt und an der Verwirklichung der Vereinsziele mitzuwirken bereit ist, kann Mitglied des Vereins werden. Die Mitgliedschaft wird mit der Aufnahme in den Verein erworben. Zu diesem Zweck ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vereinsvorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.
Lehnt der Vorstand einen Aufnahmeantrag ab, so ist die Ablehnung dem Antragsteller schriftlich bekanntzugeben. Der Antragsteller kann innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Ablehnung den Ältestenrat anrufen, der nach Anhörung beider Parteien endgültig entscheidet.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, dem Ausschluß oder dem Tod.
Der Austritt ist dem Vereinsvorstand schriftlich mitzuteilen. Er ist nur zum Schluß eines Kalender-Halbjahres möglich. Die Austrittserklärung muß spätestens vierzehn Tage vorher beim Vereinsvorstand eingegangen sein.
Bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes, z.B. bei schwerer Schädigung des Zweckes oder des Ansehens des Vereins, kann ein Mitglied durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied, das ausgeschlossen werden soll, Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist innerhalb einer Frist von vier Wochen seit Mitteilung des Ausschlusses eine Berufung an den Ältestenrat möglich. Dieser entscheidet endgültig. Die Mitteilung über den Ausschluß muß per Einschreiben/Rückschein erfolgen.
Mit dem Austritt, dem Ausschluß oder dem Tod erlöschen die aus der Mitgliedschaft erworbenen Rechte.

§ 3 Beiträge

Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Die Höhe der Beiträge wird durch die Hauptversammlung festgesetzt. Die Beiträge sind ½-jährlich (31.01. und 31.07.) oder jährlich (31.01) im voraus und als Bringschuld zu entrichten. Separate Rechnungen werden nicht erstellt.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, das Verfahren zur Beitragserhebung dem jeweiligen Stand der Technik und Gewohnheiten anzupassen. Die Beiträge werden von Neumitgliedern generell durch Bankeinzug angefordert.
Rückständige Beiträge, Bankkosten sowie Mahnkosten gehen zu Lasten des Mitgliedes und werden notfalls gerichtlich eingefordert.

§ 4 Verwaltung

Der Verein verwaltet sich durch
a) die Hauptversammlung
b) den Vorstand
c) den Ältestenrat.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Ordentliche Hauptversammlung

Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Einmal im Jahr, und zwar innerhalb der ersten vier Monate des Kalenderjahres, findet eine ordentliche Hauptversammlung ausserhalb der NRW-Ferientermine statt. Die Einladung hierzu hat spätestens drei Wochen vorher durch Rundschreiben zu erfolgen.Sie erfolgt unter der zuletzt dem Verein mitgeteilten Anschrift des Mitgliedes. Mit der Einladung ist die Tagesordnung bekanntzugeben. Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorstand spätestens eine Woche vorher vorzulegen.
Besprechungspunkte der Tagesordnung sind in der Regel:
a) Bericht des Vorstandes
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl des Vorstandes, des Ältestenrates und zweier Kassenprüfer
d) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und Festsetzung des Beitrages
e) Anträge.
Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende leitet die Hauptversammlung. Über deren Ablauf ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und einem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Gefaßte Beschlüsse sind wörtlich aufzunehmen.
Zur Beschlußfassung ist die Mehrheit der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden Stimmberechtigten erforderlich, es sei denn, daß diese Satzung etwas anderes bestimmt.

§ 6 Außerordentliche Hauptversammlung

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Vorstand eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen. Er muß dies tun, wenn es von einem Zehntel der bei Beginn des Geschäftsjahres Stimmberechtigten beantragt wird. Alle Stimmberechtigten sind hierzu spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Im übrigen gilt das in § 5 Gesagte sinngemäß.

§ 7 Stimmrecht

In einer Hauptversammlung sind die Vereinsmitglieder – die das 16.Lebensjahr vollendet haben, stimmberechtigt. Das Stimmrecht eines Vereinsmitglied unter 16 Jahren kann durch einen gesetzlichen Vertreter ausgeübt werden.

Jeder Stimmberechtigte hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist darüber hinaus nicht übertragbar.

§ 8 Vorstand, Abteilungsleiter, Ältestenrat, Vereinsjugendausschuß
  1. Nach der Hauptversammlung ist der Vorstand das führende Organ des Vereins. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
    Er setzt sich zusammen aus:
    a) dem Vorsitzenden
    b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
    c) dem Kassenwart.
    Er kann ergänzt werden durch:
    d) den Geschäftsführer
    e) den Schriftwart.

  2. Sie werden auf zwei Jahre gewählt, müssen jedoch zurücktreten, wenn ihnen auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Hauptversammlung das Mißtrauen ausgesprochen wird. Eine Neubesetzung hat dann sofort auf der gleichen Hauptversammlung zu erfolgen; ansonsten benennt der Ältestenrat einen kommissarischen Vorstand bis zu einer einzuberufenden, außerordentlichen Hauptversammlung.
  3. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes bestellt der Vorstand einen Vertreter bis zur nächsten Vorstandswahl.
  4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein in Gemeinschaft.

Der Vorstand bleibt bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt.

§ 9 Erweiterter Vorstand

Dem erweiterten Vorstand obliegt die Wahrnehmung aller fachlichen Belange. Er setzt sich zusammen aus:
a) Vorstand nach § 8
b) dem Abteilungsleiter/innen und deren Stellvertreter/innen
c) dem Jugendwart oder dessen Vertreter.
Jede Grundsportart verfügt über eine Stimme.

§ 10 Ältestenrat
  1. Der Ältestenrat besteht aus bis zu fünf Mitgliedern und maximal zwei Stellvertretern, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Die Mitglieder und Stellvertreterdürfen nicht dem geschäftsführenden oder dem erweiterten Vorstand angehören.
  2. Dem Ältestenrat obliegt:
    a) die Zuerkennung von Ehrungen
    b) die Schlichtung von Streitigkeiten
    c) die Durchführung von Ehrenverfahren
    d) Entscheidungen gem. § 2 dieser Satzung
    e) Aufgaben, die durch die Satzung übertragen sind.

  3. Die Bestimmungen in § 8, Abs. 2 u. 3 gelten entsprechend.
§ 11 Abteilungen

Jede Grundsportart bildet eine Abteilung. Die Abteilungsleitung wird durch die Abteilung gewählt werden. Die Bestimmungen der §§ 5 bis 8 gelten sinngemäß. Die Abteilungsleitung muß vom Vorstand bestätigt werden. Wird keine Abteilungsleitung gewählt, so muß sie vom Vorstand bestellt werden. Rechnungslegungspflicht der Abteilungsleitung besteht gegenüber dem Vorstand.
Das Stimmrecht eines Vereinsmitglied unter 16 Jahren wird durch einen gesetzlichen Vertreter ausgeübt.
Jeder Stimmberechtigte hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist darüber hinaus nicht übertragbar.

§ 12 Vereinsjugendausschuß

Der Vereinsjugendausschuß erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Der Vereinsjugendausschuß ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
Der Vereinsjugendausschuß ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Turnerbund Wülfrath, welche die gesamte Vereinsjugend berühren.

§ 13 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

Eine Satzungsänderung kann nur durch eine Hauptversammlung beschlossen werden. Voraussetzung ist, daß drei Viertel der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden Stimmberechtigten zustimmen. Satzungsänderungen, die aufgrund der Auflage eines Gerichtes oder einer Behörde erfolgen müssen, können vom erweiterten Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Die Satzungsänderung ist alsbald den Mitgliedern bekanntzugeben.
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung mit einer Mehrheit von mindestens vier Fünftel der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Das nach Auflösung des Vereins und nach Beendigung der Liquidation verbleibende Vermögen fällt an die Gemeinde Wülfrath, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat. Entsprechendes gilt bei Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes. Nach dem Auflösungsbeschluß sind zugleich die Liquidatoren zu wählen.